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Studienplatzklage Ablauf

Studienplatzklage Ablauf

  • innerkapazitäres Behördeverfahren

  • außerkapazitäres Behördeverfahren

  • diverse Gerichtsverfahren

Bewerbung

Vielerorts ist eine vorherige innerkapazitäre Bewerbung die Voraussetzung für einen außerkapazitären Antrag im Rahmen einer Studienplatzklage. Außerdem gibt es diverse besondere Fristen zu beachten.

Kontaktieren Sie die Rechtsanwälte für Ihre Studienplatzklage, Dr. Heinze & Partner, deshalb frühzeitig, damit sie Ihnen von Beginn an eine zielführende Strategie für Ihre Studienplatzklage entwickeln können.

Kontaktieren Sie die auf Studienplatzklagen spezialisierten Anwälte Dr. Heinze & Partner frühzeitig, damit Ihnen von Beginn an eine zielführende Strategie für Ihre Studienplatzklage entwickeln können. Dabei kann es sein, dass die Aussichten auf einen Studienplatz an der Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule gering sind und Ihnen beim Einklagen eines Studienplatzes daher aus strategischen Gründen von einer Bewerbung an der Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule abgeraten wird.

Außerkapazitärer Antrag

Im Optimalfall werden Dr. Heinze & Partner für Sie ermitteln, an welchen Universitäten bzw. Hochschulen sich ein Antrag in Vorbereitung des Einklagens in das Studium überhaupt lohnt, bevor die innerkapazitären Bewerbungen versendet werden.

Die Anwälte für Studienplatzklagen Dr. Heinze & Partner werden dann in Absprache mit Ihnen entsprechende Anträge an eine strategisch ausgewählte Zahl von Universitäten bzw. Hochschulen versenden. Die Zahl der Universitäten kann dabei je nach Studiengang variieren und wird individuell an ihre Bedürfnisse im Rahmen der Studienplatzklage angepasst.

Bewerbung

Vielerorts ist eine vorherige innerkapazitäre Bewerbung die Voraussetzung für einen außerkapazitären Antrag im Rahmen einer Studienplatzklage. Außerdem gibt es diverse besondere Fristen zu beachten.

Kontaktieren Sie die Rechtsanwälte für Ihre Studienplatzklage, Dr. Heinze & Partner, deshalb frühzeitig, damit sie Ihnen von Beginn an eine zielführende Strategie für Ihre Studienplatzklage entwickeln können.

Kontaktieren Sie die auf Studienplatzklagen spezialisierten Anwälte Dr. Heinze & Partner frühzeitig, damit Ihnen von Beginn an eine zielführende Strategie für Ihre Studienplatzklage entwickeln können. Dabei kann es sein, dass die Aussichten auf einen Studienplatz an der Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule gering sind und Ihnen beim Einklagen eines Studienplatzes daher aus strategischen Gründen von einer Bewerbung an der Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule abgeraten wird.

Außerkapazitärer Antrag

Im Optimalfall werden Dr. Heinze & Partner für Sie ermitteln, an welchen Universitäten bzw. Hochschulen sich ein Antrag in Vorbereitung des Einklagens in das Studium überhaupt lohnt, bevor die innerkapazitären Bewerbungen versendet werden.

Die Anwälte für Studienplatzklagen Dr. Heinze & Partner werden dann in Absprache mit Ihnen entsprechende Anträge an eine strategisch ausgewählte Zahl von Universitäten bzw. Hochschulen versenden. Die Zahl der Universitäten kann dabei je nach Studiengang variieren und wird individuell an ihre Bedürfnisse im Rahmen der Studienplatzklage angepasst.

Der vorläufige Rechtsschutz

Der entscheidende Teil der sogenannten Studienplatzklagen sind die Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Im Rahmen dieser sogenannten Studienplatzklagen setzen sich Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für eine Studienplatzklage dafür ein, dass Sie einen – zunächst vorläufigen – Studienplatz zugesprochen bekommen.

Soweit Sie in der ersten Gerichtsinstanz keinen Studienplatz erhalten, werden Dr. Heinze & Partner als Anwälte für Studienplatzklagen dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof im Faller einer Erfolgsaussicht eigene Kapazitätsberechnungen sowie weitere juristische Argumente vortragen und somit versuchen, für Sie in der höheren Gerichtsinstanz einen Studienplatz einzuklagen.

Bewerbung auf einen Studienplatz im Ablauf der Studienplatzklage

Grundsätzlich sollte für jeden Interessenten der Weg zum Wunschstudienplatz mit der regulären Bewerbung beginnen. Dies geschieht entweder über hochschulstart.de oder im örtlichen Vergabeverfahren bei den Hochschulen bzw. Universitäten selbst. Schon dieser Einstieg in das Bewerbungsverfahren darf nicht unterschätzt werden, denn mit einer zielführenden Bewerbung für einen Studienplatz kann bereits der Grundstein für eine erfolgreiche Studienplatzklage gelegt werden. Dr. Heinze & Partner weisen deshalb jeden Bewerber, der zum Einklagen in den Wunschstudiengang geneigt ist, darauf hin, dass er sich frühzeitig an sie als eine auf die Studienplatzklage spezialisierte Kanzlei wenden sollte.

Bei vielen Verwaltungsgerichten ist ein innerkapazitärer Antrag, also eine reguläre Bewerbung, Voraussetzung dafür, dass die nächsten Schritte für eine Studienplatzklage überhaupt folgen können. Es ist deshalb vorteilhaft, wenn der Bewerber mit den Anwälten Dr. Heinze & Partner zusammen schon vor der innerkapazitären Bewerbung eine umfassende Analyse der Wünsche und Möglichkeiten für ein etwaiges Einklagen eines Studienplatzes durchführt. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Anwalt für eine Studienplatzklage aus der Kanzlei Dr. Heinze & Partner die Erfolgschancen der Studienplatzklage mittels einer individuell auf den Bewerber zugeschnittenen Strategie deutlich zu erhöhen. Insbesondere dann, wenn der Bewerber sich für MedizinZahnmedizinTiermedizin oder Pharmazie einklagen möchte, ist es wichtig, bei der Bewerbung über hochschulstart.de genau darauf zu achten, welche Universitäten ausgewählt werden.

Leider muss sich der eine oder andere Bewerber auch davon verabschieden, an seiner Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule studieren zu können. Vor allem im Bereich der medizinischen Studiengänge kann es sein, dass Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für eine Studienplatzklage Medizin dem Mandanten im Hinblick auf eine Studienplatzklage davon abraten, sich an seiner Wunschuniversität einzuklagen. Von Spezialisten für Studienplatzklagen muss schon sehr früh genau darauf geachtet werden, dass dem Bewerber keine Chancen entgehen, indem er voreilig falsche Entscheidungen trifft.

Daher sollten Sie sich auf dem Weg zu ihrem Studienplatz von Beginn an von den Anwälten Dr. Heinze & Partner als Profis für eine Studienplatzklage begleiten lassen. Dr. Arne-Patrik Heinze ist seit 2008 als Anwalt für Studienplatzklagen tätig und durch Fachpublikationen in renommierten juristischen Verlagen sowie durch bundesweite Ausbildungstätigkeit für andere Juristen als Dozent in besonderem Maß wissenschaftlich qualifiziert.

Außerkapazitäres Behördenverfahren bei der Studienklage

Bei den Universitäten bzw. Hochschulen müssen fristgerecht außerkapazitäre behördliche Verfahren eingeleitet werden, die darauf gerichtet sind, von den Hochschulen bzw. Universitäten einen Studienplatz außerhalb der regulär errechneten Studienplätze – einen sogenannten außerkapazitären Studienplatz – zugewiesen zu bekommen. Diese Anträge können oft nur gestellt werden, wenn sich der Bewerber zuvor im regulären Verfahren bei der Universität für den gewünschten Studiengang beworben hat. Zudem sind für die außerkapazitären Anträge Fristen und auch Formalien vorgegeben. Bereits in diesem Stadium sollten Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für Ihre Studienplatzklage für Sie tätig werden, weil durch geschickte prozessuale Anträge, die Laien oder schlechte Anwälte nicht beherrschen, bereits im behördlichen Verfahren entscheidende Weichen gestellt werden können.

Es zeigt sich schon hier, wie wichtig es ist, dass Sie professionelle Hilfe von einem Rechtsanwalt für die Studienplatzklage erhalten, denn eine verpasste Frist hat regelmäßig zur Folge, dass eine Bewerbung an der jeweiligen Hochschule oder im jeweiligen Bundesland nicht mehr möglich ist.

Wer Fristen versäumt, kann sechs bis zwölf Monate auf dem Weg zum Studienplatz verlieren. Auch unvollständige Bewerbungen bei den Universitäten können dazu führen, dass im parallel geführten Rechtschutzverfahren zum Einklagen eines Studienplatzes kein Anordnungsanspruch und somit keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Deshalb sind Internetseiten, auf denen Vorlagen für die Antragstellung bei der Hochschule bzw. Universität oder beim Verwaltungsgericht angeboten werden, mit äußerster Vorsicht zu genießen. Gleiches gilt für unqualifizierte Billiglösungen in unqualifizierten kostenlosen Erstberatungen mancher Rechtsanwälte. Wer bei derart wichtigen Entscheidungen eine billige Lösung wählt, zahlt am Ende mehrfach.

 

Der vorläufige Rechtsschutz

Der entscheidende Teil der sogenannten Studienplatzklagen sind die Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Im Rahmen dieser sogenannten Studienplatzklagen setzen sich Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für eine Studienplatzklage dafür ein, dass Sie einen – zunächst vorläufigen – Studienplatz zugesprochen bekommen.

Soweit Sie in der ersten Gerichtsinstanz keinen Studienplatz erhalten, werden Dr. Heinze & Partner als Anwälte für Studienplatzklagen dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof im Faller einer Erfolgsaussicht eigene Kapazitätsberechnungen sowie weitere juristische Argumente vortragen und somit versuchen, für Sie in der höheren Gerichtsinstanz einen Studienplatz einzuklagen.

Bewerbung auf einen Studienplatz im Ablauf der Studienplatzklage

Grundsätzlich sollte für jeden Interessenten der Weg zum Wunschstudienplatz mit der regulären Bewerbung beginnen. Dies geschieht entweder über hochschulstart.de oder im örtlichen Vergabeverfahren bei den Hochschulen bzw. Universitäten selbst. Schon dieser Einstieg in das Bewerbungsverfahren darf nicht unterschätzt werden, denn mit einer zielführenden Bewerbung für einen Studienplatz kann bereits der Grundstein für eine erfolgreiche Studienplatzklage gelegt werden. Dr. Heinze & Partner weisen deshalb jeden Bewerber, der zum Einklagen in den Wunschstudiengang geneigt ist, darauf hin, dass er sich frühzeitig an sie als eine auf die Studienplatzklage spezialisierte Kanzlei wenden sollte.

Bei vielen Verwaltungsgerichten ist ein innerkapazitärer Antrag, also eine reguläre Bewerbung, Voraussetzung dafür, dass die nächsten Schritte für eine Studienplatzklage überhaupt folgen können. Es ist deshalb vorteilhaft, wenn der Bewerber mit den Anwälten Dr. Heinze & Partner zusammen schon vor der innerkapazitären Bewerbung eine umfassende Analyse der Wünsche und Möglichkeiten für ein etwaiges Einklagen eines Studienplatzes durchführt. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Anwalt für eine Studienplatzklage aus der Kanzlei Dr. Heinze & Partner die Erfolgschancen der Studienplatzklage mittels einer individuell auf den Bewerber zugeschnittenen Strategie deutlich zu erhöhen. Insbesondere dann, wenn der Bewerber sich für MedizinZahnmedizinTiermedizin oder Pharmazie einklagen möchte, ist es wichtig, bei der Bewerbung über hochschulstart.de genau darauf zu achten, welche Universitäten ausgewählt werden.

Leider muss sich der eine oder andere Bewerber auch davon verabschieden, an seiner Wunschuniversität bzw. Wunschhochschule studieren zu können. Vor allem im Bereich der medizinischen Studiengänge kann es sein, dass Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für eine Studienplatzklage Medizin dem Mandanten im Hinblick auf eine Studienplatzklage davon abraten, sich an seiner Wunschuniversität einzuklagen. Von Spezialisten für Studienplatzklagen muss schon sehr früh genau darauf geachtet werden, dass dem Bewerber keine Chancen entgehen, indem er voreilig falsche Entscheidungen trifft.

Daher sollten Sie sich auf dem Weg zu ihrem Studienplatz von Beginn an von den Anwälten Dr. Heinze & Partner als Profis für eine Studienplatzklage begleiten lassen. Dr. Arne-Patrik Heinze ist seit 2008 als Anwalt für Studienplatzklagen tätig und durch Fachpublikationen in renommierten juristischen Verlagen sowie durch bundesweite Ausbildungstätigkeit für andere Juristen als Dozent in besonderem Maß wissenschaftlich qualifiziert.

Außerkapazitäres Behördenverfahren bei der Studienklage

Bei den Universitäten bzw. Hochschulen müssen fristgerecht außerkapazitäre behördliche Verfahren eingeleitet werden, die darauf gerichtet sind, von den Hochschulen bzw. Universitäten einen Studienplatz außerhalb der regulär errechneten Studienplätze – einen sogenannten außerkapazitären Studienplatz – zugewiesen zu bekommen. Diese Anträge können oft nur gestellt werden, wenn sich der Bewerber zuvor im regulären Verfahren bei der Universität für den gewünschten Studiengang beworben hat. Zudem sind für die außerkapazitären Anträge Fristen und auch Formalien vorgegeben. Bereits in diesem Stadium sollten Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für Ihre Studienplatzklage für Sie tätig werden, weil durch geschickte prozessuale Anträge, die Laien oder schlechte Anwälte nicht beherrschen, bereits im behördlichen Verfahren entscheidende Weichen gestellt werden können.

Es zeigt sich schon hier, wie wichtig es ist, dass Sie professionelle Hilfe von einem Rechtsanwalt für die Studienplatzklage erhalten, denn eine verpasste Frist hat regelmäßig zur Folge, dass eine Bewerbung an der jeweiligen Hochschule oder im jeweiligen Bundesland nicht mehr möglich ist.

Wer Fristen versäumt, kann sechs bis zwölf Monate auf dem Weg zum Studienplatz verlieren. Auch unvollständige Bewerbungen bei den Universitäten können dazu führen, dass im parallel geführten Rechtschutzverfahren zum Einklagen eines Studienplatzes kein Anordnungsanspruch und somit keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Deshalb sind Internetseiten, auf denen Vorlagen für die Antragstellung bei der Hochschule bzw. Universität oder beim Verwaltungsgericht angeboten werden, mit äußerster Vorsicht zu genießen. Gleiches gilt für unqualifizierte Billiglösungen in unqualifizierten kostenlosen Erstberatungen mancher Rechtsanwälte. Wer bei derart wichtigen Entscheidungen eine billige Lösung wählt, zahlt am Ende mehrfach.

Übersicht

  • (mehrere) Eilverfahren

  • (mehrere) Klageverfahren

  • Widerspruchsfrist

  • Klagefrist                                                 

Vorläufiger Rechtsschutz bei Studienplatzklagen
1. Gerichtsinstanz

Parallel zu den außerkapazitären Anträgen ist einstweiliger Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu beantragen. Es wird nicht erst abgewartet, ob der außerkapazitäre Antrag bei der Universität bzw. Hochschule abgelehnt wird, denn dies geschieht ohnehin in fast allen Fällen. Die Universitäten bzw. Hochschulen werden keine Plätze nachberechnen. Dabei ist es überwiegend so, dass die Universitäten bzw. Hochschulen nicht auf die außerkapazitäre Bewerbung antworten. Das ist auch gut für die Bewerber, denn sollte bezüglich des außerkapazitären Antrages ein Ablehnungsbescheid erlassen werden, sind wir gezwungen auf diesen Bescheid zu reagieren und ihm zu widersprechen bzw. eine Klage in der Hauptsache zu erheben, damit die Ablehnung nicht bestandskräftig wird. Obwohl es seitens der Universitäten bzw. Hochschulen einen Trend gibt, es den Bewerbern erschweren zu wollen, einen außerkapazitären Platz zu erhalten, ist es beim Einklagen eines Studienplatzes noch immer gängige Praxis der Universitäten bzw. Hochschulen, auf einen außerkapazitären Antrag nicht zu reagieren. Es ist zu hoffen, dass die Rechtspraxis der Universitäten bzw. Hochschulen ähnlich bleibt wie bisher, weisen aber als Profis für Studienplatzklagen im Mandantengespräch ausführlich auf diese und andere Stolpersteine hin.

In der ersten Gerichtsinstanz befinden sich alle Bewerber in einem großen Topf und hoffen, dass das Gericht zum einen Studienplätze nachberechnet und zum anderen, dass ihnen im Losverfahren ein Platz zugesprochen wird. Sind Sie von einem schlechten Rechtsanwalt vertreten, kann bereits in diesem Stadium der ersten Gerichtsinstanz die Weiche für den Mißerfolg gestellt sein. Insoweit sind Weitsicht und Fachkompetenz gefragt. Dabei ermittelt das Gericht von Amts wegen, ob der Antrag erfolgreich ist und die Universität bzw. Hochschule ihre Kapazitäten falsch berechnet hat. Immer häufiger versuchen die Universitäten bzw. Hochschulen schon in diesem Verfahrensstadium der Studienplatzklage Einfluss zu nehmen und lassen sich anwaltlich vertreten, um auf die Berechnung des Verwaltungsgerichtes einwirken zu können. Trotz dieser Entwicklung werden wir das Verfahren in der ersten Instanz natürlich aufmerksam verfolgen, jedoch regelmäßig mit einem geringen eigenen Sachvortrag auf die Berechnungen der Universitäten eingehen. Dies hat den einfachen Grund, dass die aufgedeckten Studienplätze überwiegend im Losverfahren vergeben werden. Soweit nun also aufgrund unseres inhaltlichen Vortrages Studienplätze nachberechnet werden, kommen diese – anders als in der Beschwerdeinstanz – allen Antragstellern zugute und nicht nur unseren Mandanten. Daher kann es vorteilhaft sein, auffällige Berechnungsfehler zu Gunsten des eigenen Mandanten erst in der Beschwerdeinstanz vorzutragen. Mag dieses Vorgehen im sonstigen Bereich des öffentlichen Rechts problematisch sein, ist es im Bereich der Studienplatzklagen als sehr spezielle Rechtsmaterie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt.

Das Verfahren der Studienplatzklage in erster Gerichtsinstanz kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Plätze nachzuberechnen waren, kommt es zunächst darauf an, ob genug nachberechnete Plätze für alle Bewerber vorhanden sind, die einen Studienplatz einklagen. Sollte dies der Fall sein, werden alle Antragssteller direkt zugelassen und erhalten einen (zumindest vorläufigen) Studienplatz. Reichen die Plätze nicht aus, werden die Plätze in den meisten Fällen per Losverfahren unter den Bewerbern verteilt, die sich an der Hochschule bzw. Universität einklagen. Nur wenige Verwaltungsgerichte richten sich nach den Ranglisten der Hochschulen. Einige wenige Gerichte stellen auf den Zeitpunkt der außerkapazitären Bewerbung ab.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Hochschulen selbst Beschwerde gegen die Anordnung im Rahmen der Studienplatzklage einlegen. Dann wird der Beschluss nicht rechtskräftig werden. Dennoch können die Antragsteller, die in der ersten Instanz einen Platz erhalten haben, zunächst ihr Studium aufnehmen. Sollte die Universität bzw. Hochschule Beschwerde einlegen, besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweicht und einen Teil der Antragsteller ihre Zulassung wieder verliert. Dabei dürfen die Antragsteller der Studienplatzklagen aber jedenfalls das aktuelle Semester beenden und bekommen auch ihre Studienleistungen anerkannt. Selbst dies ist also zumindest noch ein Teilerfolg, denn der Antragsteller muss sich dann nicht noch einmal für das erste Semester bewerben, sondern kann sich direkt für ein höheres Semester bewerben und dort sind die Erfolgschancen auch im Rahmen der Studienlatzklage zum nächst möglichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß besser einzustufen. Auch wenn die Möglichkeit des Verlustes des Studienplatzes theoretisch besteht, kommt dies in der Praxis kaum vor, denn das Beschwerdegericht weicht nur sehr selten zu Lasten der Studienplatzkläger von der Berechnung des Verwaltungsgerichts ab.

Sollte das Verwaltungsgericht negativ entscheiden und entweder keinen Platz nachberechnen oder aber unserem Mandanten keinen Studienplatz zuweisen, werden wir das Verfahren zum Einklagen des Studienplatzes im Falle einer Erfolgsaussicht in der nächst höheren Instanz fortführen.

Widerspruchsverfahren bei Studienplatzklagen

Soweit die Universitäten bzw. Hochschulen im innerkapazitären (insoweit auch Hochschulstart) oder außerkapazitären Behördenverfahren einen Ablehnungsbescheid erlassen, muss zeitnah gehandelt werden. Verfristet die Hauptsache, wird der Bescheid bestandskräftig und es kann nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden. Dann wird die Studienplatzklage insoweit hinfällig. Für das Vorgehen gegen einen Ablehnungsbescheid im innerkapazitären oder außerkapazitären Verfahren kommt es für das weitere Vorgehen auf das jeweilige Bundesland an. Entweder sind ein Widerspruch oder direkt eine Klage zu erheben. Das hängt davon ab, ob im jeweiligen Bundesland ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist oder nicht.

Auch insoweit sind beim gesamten Einklagen des Studienplatzes Details zu beachten, denn die reguläre Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides. Soweit die Rechtsmittelbelehrung jedoch fehlerhaft ist oder fehlt, beträgt die Klagefrist ein Jahr ab Bekanntgabe.

Sollte es nötig sein, dass ein Widerspruch erhoben wird, ist davon auszugehen, dass dieser von den Universitäten bzw. Hochschulen abgewiesen wird. Durch den Widerspruchsbescheid werden erneut wichtige Fristen in Gang gesetzt, denn die Klagefrist beträgt nun bei ordentlicher Rechtsmittelbelehrung wiederum einen Monat – bei fehlerhafter Belehrung ein Jahr.

Es ist wichtig, dass die Fristen für die Klage eingehalten werden, denn wenn die Klagefrist abgelaufen ist, ist es nicht mehr möglich, einen Platz im einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten. Das liegt am vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes, denn durch ihn sollen die Ansprüche im Hauptsacheverfahren lediglich abgesichert werden. Die abschließende Beurteilung und Entscheidung erfolgt erst im Klageverfahren. Soweit nun eine Klage verfristet ist, kann eben diese abschließende Entscheidung zum Einklagen eines Studienplatzes nicht mehr getroffen werden.

Fristen und Formalien sind bei Studienplatzklagen von großer Relevanz. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die im Internet frei zugänglichen Informationen oder auf kostenlose Billighotlines unwissenschaftlich agierender Rechtsanwälte.

Beschwerdeverfahren bei Studienplatzklagen – 2. Gerichtsinstanz

Sollte der Bewerber in der ersten Gerichtsinstanz keinen Platz erhalten oder hat das Gericht keine neuen Plätze freigegeben haben, legen Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für die Studienplatzklage im Falle einer Erfolgsaussicht Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungsgerichte ein. In der zweiten Instanz ist erneut ein wissenschaftlich qualifizierter Sachvortrag Ihres Rechtsanwalts für Studienplatzklagen maßgeblich. Waren Sie in der ersten Instanz von einem unqualifizierten Rechtsanwalt vertreten, sind auch bezüglich der zweiten Gerichtsinstanz bereits irreparable Schäden entstanden. Daher kommt es in allen Gerichtsinstanzen auf wissenschaftliche Kompetenz im Bereich der Studienplatzklagen und der Kapazitätsberechnung an, denn die Beschwerden von Rechtsanwälten, deren Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert ist, werden alsbald zurückgewiesen werden. Spätestens hier zeigt sich, ob Sie sich in die Hände eines Spezialisten begeben haben, oder ob ihr Rechtsanwalt die Studienplatzklagen eher nebenbei betreibt. Je qualifizierter Ihr Rechtsanwalt fachlich und wissenschaftlich ist und je kreativer er ist, desto höher sind Ihre Chancen im Gerichtsverfahren beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof. Eine gute und langfristig angelegte Strategie einer Studienplatzklage durch einen auf die Studienplatzklage spezialisierten Rechtsanwalt aus der Kanzlei Dr. Heinze & Partnerwird Ihnen hier zugute kommen. Die juristische Dogmatik und Argumentation auf verfassungsrechtlicher Grundlage sind eine diffizile Aufgabe, bei der Genauigkeit und Fachkompetenz maßgeblich sind. Somit steigen die Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes im Beschwerdeverfahren oft erheblich, wenn Sie von Beginn an eine gute Strategie für die Studienplatzklage mit den Anwälten für die Studienplatzklage der Kanzlei Dr. Heinze & Partner erarbeitet haben.

Die Beschwerde beim Einklagen eines Studienplatzes muss mit einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden. Der Hinweis auf die Frist ist auch an dieser Stelle wieder von erheblicher Bedeutung. Neben der Beschwerdefrist von 2 Wochen bleibt dem Rechtsanwalt für die Studienplatzklage lediglich 1  Monat, um die Beschwerde substantiiert zu begründen.

Das Beschwerdeverfahren stellt nicht selten den Abschluss der Studienplatzklage dar. Nur selten wird ein Klageverfahren in der Hauptsache fortgeführt, denn ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens haben meist weder die Hochschulen noch die Antragsteller ein Interesse, das Verfahren in der Hauptsache weiterzuführen. Auch wenn die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz nicht von der Intensität ist, die ihr im Hauptverfahren zukommt, ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein dieselben Gerichte ihre Meinung in der Hauptsache ändern. Denkbar ist allerdings in Einzelfällen ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht, den die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner aufgrund ihrer Expertise im Verfassungsrecht, die auf eine Vielzahl geführter Verfassungsbeschwerden und die umfangreichen wissenschaftlichen Fachpublikationen des Rechtsanwalts Dr. Arne-Patrik Heinze zurückzuführen sind, fachgerecht formulieren können. 

Dr. Heinze & Partner

Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?

Für jemanden, der einen kompetenten Rechtsanwalt sucht, ist es oft schwer, die richtige Wahl zu treffen. So, wie es für einen Juristen zum Beispiel schwierig sein kann, im Bedarfsfall einen kompetenten Arzt zu wählen, ist es für viele Menschen ein Problem, sich für einen Rechtsanwalt zu entscheiden.
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