Die Kosten einer Studienplatzklage sind unter anderem davon abhängig, ob die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Bei den Kosten sind im Wesentlichen vier Faktoren in die Planung einer Studienplatzklage einzubeziehen:
Gerichtskosten, Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt, etwaige Verfahrenskosten im behördlichen Verfahren.
Einen Kostenfaktor bei der Studienplatzklage bilden die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind an den Streitwertkatalog angelehnt. Weil es dort einige Spielräume für die Gerichte gibt, werden die Gerichtsverfahrenskosten zum Teil unterschiedlich festgesetzt.
Sie hängen auch von der Art des Studienplatzes ab (zum Beispiel geringere Kosten bei Teilstudienplätzen). Kosten im behördlichen Verfahren fallen nicht zwingend an.
Die entstehenden Anwaltskosten setzen sich aus den Kosten für den gegnerischen Anwalt sowie aus unserem Honorar zusammen. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes richten sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind somit vereinheitlicht. Die bei den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner entstehenden Kosten werden individuell vereinbart.
Die Kosten einer Studienplatzklage sind in der Rechtspraxis von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht unterschiedlich, denn die Gerichte setzen den Streitwert des Verfahrens in Anlehnung an den Streitwertkatalog selbstständig fest. Insoweit nutzen die Gerichte vermeintliche Spielräume. Somit kommt es bei der Berechnung der Kosten regional zu Unterschieden. Auch die Art des Studienplatzes (z.B. Teilstudienplatz) kann von Bedeutung sein.
Dabei setzen sich zu bedenkende Kosten grundsätzlich jeweils aus den gleichen Posten zusammen:
Für alle am Verfahren der Studienplatzklagen Beteiligten sind die Gebühren gesetzlich geregelt und richten sich nach dem bereits erwähnten Streitwert. Über die genauen Beträge klären Dr. Heinze & Partner Sie im Erstberatungsgepräch auf.
Den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner sind die Streitwerte der einzelnen Gerichte bekannt, so dass auch die Gerichtskosten bei der Erarbeitung einer Strategie für Ihre Klage berücksichtigt werden können, wenngleich stets das Risiko besteht, dass Gerichte ihre Kostenfestsetzungen ändern. Auf die Festsetzung der Gerichtskosten und etwaiger gegnerischer Anwaltskosten hat Ihr Rechtsanwalt allerdings nahezu keinen Einfluss.
Allerdings stellt sich die Frage, welcher Beteiligte welche Kosten übernehmen muss. Soweit ein Antrag beim Gericht zurückgewiesen wird, weil zum Beispiel kein Studienplatz nachberechnet wird, trägt der Antragsteller die gesamten Kosten. Es gilt also der Grundsatz, dass der Verlierer zahlt. Anders sieht es aus, wenn zwar Plätze nachberechnet werden, aber der Antragsteller zum Beispiel im gerichtlichen Losverfahren kein Glück hatte. Einige Gerichte legen dem Antragsteller auch dann alle angefallenen Kosten auf. Andere Gerichte ermitteln sogenannte Kostenquoten die sich aus der Gesamtzahl der Antragsteller und den freigegeben Studienplätzen ergeben. Dies scheint aber insoweit problematisch, als dass der einzelne Antragsteller keinen Einfluss auf die Anzahl der gesamten Antragsteller nehmen kann. Interessant ist, dass immer mehr Gerichte dazu übergehen, jeden Beteiligten seine eigenen Kosten tragen zu lassen, sobald auch nur ein Platz nachberechnet worden ist. Dies hat für den Antragsteller den Vorteil, dass die Universität bzw. Hochschule die Kosten für ihren Anwalt im Falle der Vergabe auch nur eines zusätzlichen Studienplatzes selbst zu tragen hat – auch wenn der konkrete Antragsteller im Losverfahren keinen Studienplatz zugelost bekommt.
Ob Sie die Kosten der Studienplatzklage steuerlich absetzen können, sollten Sie individuell mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner
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