MAIL
info@heinze-studienplatzklage.de
TEL.
+49 40 33 46 39 630
RECHTSRAUM
Anwaltswahl
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

Studienplatzklage Hochschulstart

Studienplatzklage Hochschulstart

Hochschulstart

  • Verfassungsrechtlich bedenkliche Konstruktion der Stiftungsfunktion
  • Verfassungsrechtlich bedenkliches Vergabesystem

Innerkapazitär

Von Belang ist bei Studiengängen, die bei Hochschulstart einem strikten Numerus Clausus unterliegen, ist der innerkapazitäre Bereich.

Die außerkapazitäre Standardstudienklage ist auch relevant, wenngleich eine innerkapazitäre Studienklage Ihre Chancen erheblich steigen kann.

Chancen geringer

Bezüglich des „Ob“ kann es bei einer Studienplatzklage Hochschulstart darüber hinaus relevant werden, inwieweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergabesystem verfassungskonform umgesetzt worden sind.

Der Aufgabenbereich liegt an der Schnittstelle zwischen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht, bei welcher der auf die Studienplatzklage und das Verfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze Spezialist ist.

Das „Wie“

Das „Wie“ der innerkapazitären Studienplatzklage Hochschulstart betrifft die faktische Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Kriterien wie die Vorabquote müssen ordnungsgemäß geprüft werden und auch die Qualifikation des bearbeitenden Personals kann relevant sein.

Die auf die bundesweite Studienplatzklage – auch Studienklage genannt – spezialisierten Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner sind immer wieder erstaunt, wenn Mandanten, die zuvor anderweitig anwaltlich vertreten waren, vorstellig werden, und berichten, mit welchem Standardvorgehen sie abgespeist wurden. Bei einer strategischgut durchdachten Kampagne einer Studienplatzklage werden alle potentiellen rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigt und auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft. Dazu gehört insbesondere bei den Studienklagen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie auch die Erwägung eines Eilverfahrens bzw. einer Klage gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart).

I.

Innerkapazitäre Studienplatzklage und außerkapazitäre Studienplatzklage

In den Studiengängen, die bei Hochschulstart einem strikten Numerus Clausus unterliegen – wie zum Beispiel die medizinischen Studiengänge – ist der innerkapazitäre Bereich von besonderer Relevanz. Die außerkapazitäre Studienklage – die so genannte Kapazitätsklage – ist auch wichtig. Allerdings kann die Durchführung einer innerkapazitären Studienklage die Chancen einer Studienplatzklage erheblich steigern. Dabei geht es um das „Ob“ und das „Wie“ der innerkapazitären Vergabe anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bezüglich der Vergabe nach Kriterien wie der Abiturnote, einer abgeschlossenen Berufsausbildung, einem Eignungstest, einem Auswählgespräch, wissenschaftlicher Publikationen usw.

II.

Studienplatzklage gegen Hochschulstart

Für die so genannte Studienplatzklage gegen Hochschulstart ist einheitlich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig. Dabei ist zu beachten, dass der innerkapazitäre Bereich nur partiell der Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart) zugewiesen ist, so dass die innerkapazitäre Studienklage partiell gegen Hochschulstart und im Übrigen zum Beispiel im Auswahlverfahren der Hochschulen gegen die Universitäten direkt erfolgen kann. Die Konstruktion der Stiftung für Hochschulzulassung ist kritisch zu betrachten und es ist – wie auch bei einer innerkapazitären Studienklage gegen eine Universität direkt – zudem zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ zu unterscheiden.

1.

Konstruktion der Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart)

Bereits die Konstruktion der Stiftung für Hochschulzulassung – formal eine Stiftung öffentlichen Rechts – als eine Behörde, auf die alle Universitäten zugreifen können, ist im Hinblick auf die im Grundgesetz in den Art. 83 ff. GG verankerten Vorgaben bereits verfassungsrechtlich mehr als bedenklich – jedenfalls in der faktisch praktizierten Form, in der einer faktisch zwischenstaatlichen Einrichtung derart Hoheitsgewalt übertragen wird, dass sie direkt zu verklagen ist.

2.

Studienplatzklage Hochschulstart bezüglich des „Ob“

Normenkontrolle zur Vorabentscheidung vorlegen. Eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Rahmen einer Klage gegen Hochschulstart führte zum Beispiel zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2017, die wiederum die Neuordnung des gesamten innerkapazitären Vergabesystems zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wurde die Eignung als zentrales Vergabekriterium herausgearbeitet. Die gesetzliche Umsetzung, die seit dem Jahr 2020 der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist in einigen Bereichen verfassungsrechtlich bedenklich. Dabei handelt es sich um eine Schnittstelle zwischen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht, die der auf die Studienplatzklage (diese gehört zum Verwaltungsrecht) und Verfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Arne-Patrik Heinze, der zu beiden Themenbereichen als juristischer Fachautor Bücher publiziert und dazu bundesweit als Repetitor doziert hat, in herausragender Weise anwaltlich betreuen kann.

3.

Studienplatzklage Hochschulstart bezüglich des „Wie“

Das „Wie“ der innerkapazitären Studienplatzklage Hochschulstart betrifft die faktische Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dabei kann es zum Beispiel relevant sein, zu überprüfen, ob die Kriterien in der Vorabquote ordnungsgemäß geprüft und korrekt eingepflegt wurden, welches Personal mit welcher Qualifikation eingebunden war und welche Hard- und Software eingesetzt wurde.

Dr. Heinze & Partner

Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?

Für jemanden, der einen kompetenten Rechtsanwalt sucht, ist es oft schwer, die richtige Wahl zu treffen. So, wie es für einen Juristen zum Beispiel schwierig sein kann, im Bedarfsfall einen kompetenten Arzt zu wählen, ist es für viele Menschen ein Problem, sich für einen Rechtsanwalt zu entscheiden.
Mehr erfahren