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Quereinstieg und Hochschulwechsel (aus dem Ausland)

Quereinstieg und Hochschulwechsel (aus dem Ausland)

Quereinstieg Medizin

In medizinischen Studiengängen kann ein Wechsel aus dem Ausland vorteilhaft sein. Insbesondere im Studiengang Humanmedizin und Studiengang Zahnmedizin kann ein Quereinstieg mit einem Studienortswechsel nach Deutschland über einen vorherigen Studienbeginn im Ausland zur deutlichen Erhöhung der Erfolgschancen einer Studienplatzklage Medizin bzw. Zahnmedizin führen.

Eine Anrechnung erbrachter Leistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu sollten Sie sich frühzeitig von den Rechtsanwälten für die Studienplatzklage Dr. Heinze & Partner beraten lassen, um die für Sie passende Universität im Ausland zu finden.

Bewerbung Studienplatz ins höhere Semester

Sie können sich für ein höheres Studiensemester bewerben und in dieses einklagen, wenn Sie anrechenbare Leistungen und bestenfalls einen Anrechnungsbescheid vorweisen können.
Um sich direkt in ein höheres Fachsemester bewerben zu können,

müssen bereits Leistungen erbracht worden sein, die entweder in einem ähnlichen Studiengang im Inland oder bei ausgewählten Universitäten im Wunschstudiengang im Ausland erworben und angerechnet worden sind.

Zeitpunkt Quereinstieg

Bezüglich des Zeitpunktes eines Studienwechsels nach Deutschland werden Dr. Heinze & Partner Sie fachkompetent beraten.

Ein Quereinstieg mit einer entsprechenden Studienplatzklage in ein höheres Semester sollte aber in der Regel spätestens bis einschließlich zum ersten klinischen Semester erfolgen.

I.

Wechsel ins höhere Fachsemester bei Studienplatzklagen

Insbesondere in den Studiengängen HumanmedizinZahnmedizin und Tiermedizin, kann es vorteilhaft sein, wenn sich der Bewerber nicht ins erste Fachsemester sondern in ein höheres Fachsemester bewirbt. Dies kann strategisch unter Umständen parallel zu den Bewerbungen in das erste bzw. ein niedrigeres Semester geschehen, um die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage zu optimieren. Dr. Heinze & Partner sind auf die Studienplatzklage spezialisiert und werden die Schriftsätze aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompetenz optimal für Sie verfassen. Ein Hochschulwechsel nach Deutschland aus dem Ausland kann zum Beispiel im vorklinischen oder im klinischen Bereich der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin erfolgen.

Dr. Heinze & Partner klagen Sie mit der Studienklage insbesondere in medizinischen Studiengängen in das 1. Fachsemester Medizin und Zahnmedizin, das 2. Fachsemester Medizin und Zahnmedizin, das 3. Fachsemester Medizin und Zahnmedizin, das 4. Fachsemester Medizin und Zahnmedizin, das 5. Fachsemester Medizin und Zahnmedizin sowie in sonstige höheres Fachsemester Medizin und Zahnmedizin ein, wenn Sie bereits Leistungen erbracht haben, die Ihnen durch die Landesprüfungsämter angerechnet werden können.

Die Anrechnung kann auf zwei Arten erfolgen. Zum einen kann der Bewerber ein verwandtes Studium in Deutschland aufnehmen, um sich einen Teil der Leistungen für das Wunschstudium anrechnen zu lassen. Das wäre ein Quereinstieg aus dem Inland, der mittlerweile allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Zum anderen kann ein Bewerber ein Studium im Ausland beginnen, um sich dann die Leistungen im Inland anrechnen lassen und mit dem Anrechnungsbescheid mit einer Studienplatzklage einen Studienortswechsel nach Deutschland zu betreiben.

Nachfolgend erfolgt eine überwiegende Konzentration auf das Studium im Ausland mit einem Wechsel nach Deutschland, denn in einem solchen Fall können bestenfalls alle Leistungen angerechnet werden und der Bewerber verliert deshalb weniger Zeit, zumal die Anrechnung inländischer Studienleistungen zunehmend erschwert wird und ein abgeschlossenes Studium im Inland wegen der Zweitstudienbewerberegelungen sogar hinderlich sein kann. Ein Studienortswechsel von einer privaten medizinischen Universität zu einer staatlichen medizinischen Universität ist zwar denkbar, jedoch ist von privaten medizinischen Universitäten in Deutschland grundsätzlich abzuraten, weil sie in Medizinerkreisen einerseits nicht sonderlich anerkannt sind und andererseits nicht sicher ist, ob sie während eines laufenden Studienganges aus Kostengründen eingestellt werden oder ihre Akkreditierung verlieren.

Sollten Sie jedoch bereits ein Studium begonnen haben und nun wechseln wollen, kontaktieren Sie Dr. Heinze & Partner zum Einklagen eines Studienplatzes in ein höheres Semester (Medizin, Zahnmedizin u.a.).

 

Wechsel nach Deutschland

  • Wechsel aus dem Ausland nach Deutschland

  • Wechsel aus dem Inland nach Deutschland

  • Wechsel nach Deutschland Medizin und Zahnmedizin

  • Gleichwertigkeitsprüfung   

II.

Wechsel nach Deutschland bei der Studienplatzklage

Zur Erhöhung der Erfolgschancen einer Studienplatzklage im Studiengang Medizin und im Studiengang Zahnmedizin kann es sinnvoll sein, dass ein Studienbewerber sein Studium im Ausland beginnt und im Laufe des Studiums, spätestens mit bestandenem Physikum (vorklinischer Abschnitt), zurück an eine Universität in Deutschland wechselt. Ein Studienortswechsel nach Deutschland kann im Studiengang Medizin zum Beispiel in das 2. Semester, das 3. Semester oder in das 1. klinische Semester erfolgen. Das liegt unter anderem daran, dass ausländische Studiengänge sowie solche privater Hochschulen bzw. Universitäten in Deutschland im Arbeitsmarkt zu erheblichen Nachteilen führen – jedenfalls insoweit, als es um hohe Positionen geht. Im Übrigen sind nicht selten Gleichwertigkeitsprüfungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Deutschland notwendig. Durch eine Auslandsstrategie werden die hohen Bewerberzahlen für das erste Fachsemester umgangen, zumal eine Bewerbung ohne den Umweg über z.B. Hochschulstart.de direkt bei den Wunschuniversitäten in ein höheres Semester möglich ist. Eine solche Bewerbung kann theoretisch schon nach dem ersten angerechneten Semester erfolgen. Spätestens aber zum 1. klinischen Semester (nach dem Physikum) sollte der Wechsel nach Deutschland vollzogen werden.

Bei einem Studienortwechsel nach Deutschland gibt es viele Details zu beachten. Die Grundvoraussetzung für einen Studienortwechsel nach Deutschland ist, dass die im Ausland erbrachten Leistungen von den zuständigen Landesprüfungsämtern als gleichwertig anerkannt werden. Nur dann werden sie dem Bewerber angerechnet.

Dabei können Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für die Studienplatzklage Ihnen zwar einige Universitäten empfehlen. Sollten Sie sich jedoch für eine Universität im Ausland entscheiden, müssen Sie aktiv werden und im Voraus entweder über Agenturen, die auf das Studium medizinischer Studiengänge im Ausland spezialisiert sind, oder bei den Universitäten / Prüfungsämtern im Ausland direkt ermitteln, wie Sie sich bewerben und inwieweit die Leistungen angerechnet werden können.

Um Ihnen einen groben Überblick darüber zu geben, an welchen Universitäten Sie zum Beispiel anrechenbare Leistungen erbringen können, haben Dr. Heinze & Partner Ihnen eine (nicht abschließende) Übersicht zusammengestellt. Dabei bietet der Großteil der Universitäten das Studium auf Englisch an. Einige Universitäten bieten jedoch auch ein anrechenbares Studium auf Deutsch, Spanisch, Französisch oder auch Russisch an.

Möglich ist zum Beispiel die Anerkennung der an einigen folgenden Universitäten in den benannten Städten erbrachten Leistungen:

  • Bulgarien: Varna, Sofia
  • Großbritannien: mittlerweile nicht mehr empfehlenswert
  • Kroatien: Rijeka, Split, Zagreb
  • Lettland: Riga
  • Litauen: Vilnius, Kaunas
  • Polen: Breslau, Lodz, Posen, Pecs, Stettin,
  • Rumänien: Cluj, Iasi, Sibiu und Temeswar
  • Slowakei: Bratislava, Kosice und Martin
  • Spanien: Madrid, Valencia
  • Tschechien: Prag
  • Ungarn: Budapest, Debrecen
  • Serbien: Belgrad

Aufgrund des abweichenden Studienaufbaus ist eine Anerkennung aus folgenden Ländern nicht oder nur erschwert möglich:

  • Österreich
  • Niederlande
  • USA

Im Einzelfall ist auch eine Gleichwertigkeitsprüfung denkbar, die ihrerseits gerichtlich erstritten werden kann. Für eine Bewerbung im ausland ist es im Übrigen wichtig, dass die Fristen in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Auch werden unterschiedliche Tests gefordert, um ein Studium im Ausland beginnen zu können.

Die Anrechnung der im Ausland erbrachten Studienleistungen erfolgt gemäß § 12 I Nr. 2 ÄAppO. Eine Anrechnung wird nur vorgenommen werden, wenn die erbrachten Leistungen gegenüber den Anforderungen der deutschen Universitäten gleichwertig sind.

Aus der Grundlage (Anlage 1 ÄAppO – Ziffern 1 bis 6) für die Berechnung anrechenbarer Leistungen ergibt sich folgende Aufstellung:

Erbrachte Leistungen Entsprechen
3 große Scheine 1 Semester
2 große Scheine und 2 kleine Scheine 1 Semester
4 große Scheine und 4 kleine Scheine 2 Semester
6 große und 6 kleine Scheine 3 Semester
8 große und 8 kleine Scheine 4 Semester

Die abschließenden Prüfungen müssen bestanden worden sein.

Zudem müssen die Kurse und Seminare vollständig abgeschlossen worden sein. Bedarf ein Seminar einer Vervollständigung durch eine Lehrveranstaltung im späteren Studienverlauf, ist es nicht anrechnungsfähig.

Die Zuständigkeit der Landesprüfungsämter ergibt sich folgendermaßen:

  • Voraussetzung:
    Zuständiges Landesprüfungsamt
  • Bereits an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studierende:
    Landesprüfungsamt des Landes in dem der Studierende eingeschrieben ist
  • Im Ausland studierend ohne bisherige Einschreibung an einer deutschen Hochschule:
    Landesprüfungsamt des Landes in dem der Studierende geboren ist
  • Sonstige Fälle:
    Landesprüfungsamt Düsseldorf

Eine Kompetenz der auf die Studienplatzklage spezialisierten Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner liegt darin, für Sie die Rückkehr vorzubereiten und passende Universitäten im Rahmen der Studienplatzklage in ein höheres Fachsemester für Sie zu ermitteln. Wir erarbeiten Strategien für die Klagen in das 2. Fachsemester, das 3. Fachsemester, das 4. Fachsemester, das 5. Fachsemester bzw. das 1. klinische Fachsemester sowie in noch höhere Semester. Wenngleich die Erfolgsaussichten erhöht sind, soweitSie sich in höhere Fachsemester einklagen, bedarf es einiger Vorbereitung und eines fundierten wissenschaftlichen Hintergrundwissens.

Am erfolgversprechendsten ist es, wenn Sie parallel zur Studienplatzklage in Deutschland ins 1. Fachsemester Ihr Auslandsstudium beginnen, um im Falle einer erfolgreichen Studienplatzklage in das 1. Fachsemester sofort zurück nach Deutschland wechseln zu können. Im Mißerfolgsfall der Studienplatzklage in das 1. Fachsemester verbringen Sie einige Zeit im Ausland und klagen sich anschließend mit den Rechtsanwälten für die Studienplatzklage Dr. Heinze & Partner in ein höheres Semster ein. Sobald Sie wieder an eine deutsche Universität wechseln möchten, werden Dr. Heinze & Partner ihre wissenschaftliche Kompetenz einsetzen, um Ihre Chancen zu maximieren.

Die Vorgehensweise passen Dr. Heinze & Partner an Ihre individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten an, denn als Rechtsanwälten für die Studienplatzklage ist es den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner bewusst, dass das Studium im Ausland und der anschließende Wechsel zurück nach Deutschland eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen können.

Dr. Heinze & Partner

Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?

Für jemanden, der einen kompetenten Rechtsanwalt sucht, ist es oft schwer, die richtige Wahl zu treffen. So, wie es für einen Juristen zum Beispiel schwierig sein kann, im Bedarfsfall einen kompetenten Arzt zu wählen, ist es für viele Menschen ein Problem, sich für einen Rechtsanwalt zu entscheiden.
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